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Disclaimer

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1. Keine Impressumspflicht bei rein persönlichen oder familären Zwecken (§ 5 TMG, § 55 RStV)

Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 55 RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Denn in § 55 RStV wird wie folgt negativ formuliert "Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten".

Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Dennoch wird man z.B. einen Blog eher als einen nicht rein persönlichen oder familiären Telemediendienst ansehen müssen. Denn ein Blog richtet sind aufgrund der Natur der Sache im Internet immer an die Allgemeinheit. Man denke nur mal an die Kommenatierungsfunktion, die wahrlich sehr beliebt ist und eigentlich nie abgeschaltet wird. Denkbar wäre dabei aber, dass die Zugänglichmachung nur gegenüber Familienangehörigen per speziellem Passwort ermöglicht wird und damit eine Impressumspflicht entfallen würde. Dies erscheint aber sehr unpraktikabel und unüblich.